Datenschutzbeauftragter
Um die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen dauerhaft zu gewährleisten, verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmen dazu, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Von dieser generellen Benennenungspflicht wurden im Bundesdatenschutzgesetz einige Ausnahmen definiert. Grundsätzlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Datenschutzbeauftragter benannt werden muss.
Als geprüfter und anerkannter Datenschutzbeauftragter unterstütze ich Sie in allen Fragen des Datenschutzes, insbesondere bei:
Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Wahrnehmung der Funktion des externen Datenschutzbeauftragter
Durchführung von Datenschutzaudits zur Nutzung legaler Wettbewerbsvorteile
Überprüfung von Prozessen und Systemen auf Konformität zu den aktuellen Vorschriften und Begleitung bei der ggf. notwendigen Adjustierung
Erstellung von Verfahrensanweisungen als internes Regelwerk zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sowie zur Prozessoptimierung und Pflege des Verfahrensverzeichnisses zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
Entwicklung und Durchführung bedarfsgerechter Mitarbeiterschulungen zum Thema Datenschutz
Implementierung und Einarbeitung eines angestellten Datenschutzbeauftragten
Mitwirkung bei der Ausarbeitung datenschutz-rechtlich relevanter Betriebsvereinbarungen
Hilfe bei der Umsetzung der für die EU-DSGVo notwendigen innerbetrieblichen organisatorischen Maßnahmen
Datenschutzauditor
Alternativ kann ich als geprüfter Datenschutzauditor nach Durchführung eines Datenschutzaudits Ihrem Unternehmen mit einer gutachterlichen Bestätigung die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen attestieren.
Einmal verfasst, kann dieses an die Auftraggeber versendet werden. Dies schafft mehr Rechtssicherheit und Vertrauen für beide Seiten.
Das besondere am Datenschutzaudit ist, dass es für alle Arten von Dienstleistern interessant ist, die im Auftrag Daten verarbeiten (Callcenter, Dokumentenservice, etc.) .
Eine Auftragsdatenverarbeitung liegt immer dann vor, wenn die Einsichtnahme in personenbezogene Daten "nicht ausgeschlossen werden kann"
Aktuell: Erw. 100. Zertifizierung, EU-DGSVO (Auszug)
"Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -prüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen ermöglichen."
Gründe für meine Beauftragung zum Datenschutzbeauftragten und Auditor können sein:
Vorteile eines gemanagten Datenschutzniveaus können sein:
Dabei richte ich meine Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter- und Auditor nach der Erstellung und Umsetzung eines Datenschutzmanagementsystems (DSMS) innerhalb einer Organisation nach deren Bedürfnissen und Zielen, den Sicherheitsanforderungen, den organisatorischen Abläufen sowie nach jeglicher Größe und Struktur der Organisation aus.
Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme gern das Kontaktformular.
Guaranteed humans only - AI free content!